Auf dieser Seite:
Geschätzte Lesedauer: 11 Minuten
Hinweis
Die hier gemachten Angaben zu Zoll, Ein- und Ausfuhr werden periodisch geprüft und ggf. aktualisiert (siehe Artikeldatum). Trotzdem können sich unangekündigt Änderungen der Bestimmungen ergeben. Daher ist eine Haftung für hier gemachte Angaben ausgeschlossen. Im Zweifelsfall sind die aufgeführten Links zurate zu ziehen.
Zoll, Ein- und Ausfuhr
Die Bestimmungen für Zoll, Ein- und Ausfuhr sind in Japan umfangreich. Trotzdem ist deren Einhaltung dringend anzuraten, um unangenehme Situationen bei der Ein- oder Ausreise zu vermeiden. Denn die Regeln nicht zu kennen schützt nicht vor Strafverfolgung oder Geldbuße! Die Einfuhr verbotener Waren oder Stoffe hat die sofortige Ausweisung aus Japan zur Folge und ein Verbot für die Einreise in der Zukunft.
Verbotenes
Welche Waren oder Dinge dürfen nicht nach Japan eingeführt werden? Von der Einfuhr ist alles ausgeschlossen, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Moral darstellt oder der japanischen Wirtschaft irgendwie schadet. Ebenso alles, was gegen Patent- oder Markenrechte verstößt. Das heißt, dass vor allem folgendes verboten ist:
- Drogen,
- Aufputschmittel,
- Waffen (Schusswaffen, Messer mit Klinge > 7 cm, Reizgase, Schlagstöcke usw.),
- Munition (inkl. aller Bestandteile von Munition),
- explosive Stoffe (inkl. Sprengstoff tauglicher Chemikalien),
- ausländische Nahrungsmittel (Fleisch u./o. Käse),
- gefährdete Tierarten (lebende wie präparierte),
- Powerbanks oder Akkus über 160 Wh,
- jede Form von Plagiat (inkl. Falschgeld o. gefälschter Kreditkarten)
- und Pornografie.
Strafen
Wenn es um Drogen geht, kennt der Zoll in Japan keinen Spaß. Schmuggler werden dann der Polizei und Justiz überstellt. Konsumenten genauso. Schließlich hat Japan sehr wenige Drogendelikte und tut alles, um den illegalen Import und Handel mit Drogen zu bekämpfen. Deshalb ist die Einfuhranmeldung z. B. bei Medikamenten und Narkotika so aufwendig.
Wer trotzdem unerlaubte Waren oder Rauschmittel nach Japan einführt, macht sich strafbar und muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Dabei unterscheidet das japanische Recht nicht zwischen harten und weichen Drogen und verhängt dafür Haftstrafen von bis zu 10 Jahren. Und die Haftbedingungen sind in Japan nicht angenehm.
Zollerklärung
Der japanische Zoll, zeikan 税関 genannt, hält in den Ankunftsbereichen der internationalen Flughäfen Japans Zollerklärungen auf Englisch bereit. Allerdings kann dies auch schon vor der Reise in digitaler Form über Visit Japan Web erledigt werden. Dafür hat die Japanische Zollbehörde das Einfuhrverfahren kompakt in einem PDF erläutert, dem Customs Guide for Visitors.
Jedenfalls müssen Zollformulare vollständig ausgefüllt werden. Erst danach geht man zur Gepäckausgabe. Mit dem Reisegepäck geht es dann zum Zollbereich. Dort gibt es zwei Bereiche – den grünen und roten. Durch den grünen gehen Einreisende, die nichts zu verzollen haben. Und den roten, diejenigen, die zollpflichtige Warenmengen mitführen. Doch Vorsicht, weil der Zoll auch per Zufallsprinzip Reisende kontrollieren darf.
Einfuhr
Waren oder Gegenstände des persönlichen Bedarfs (Schmuck, Armbanduhren usw.) und Arbeitsutensilien (z. B. Kameras, Smartphones, Notebooks o. Ä.) können Zollfrei eingeführt werden. Vorausgesetzt, dass sie bestimmte Mengen (des Eigenbedarfs) nicht überschreiten und zudem nicht für den Wiederverkauf in Japan gedacht sind.
Ob etwas verzollt werden muss oder nicht, dass hängt von der Art und Menge der Ware ab.
Folgend eine tabellarische Aufstellung der sogenannten Freigrenzen (Mengen) nach Waren, die Zollfrei eingeführt werden können. Die Angaben gelten für Personen ab 20 Jahren und pro Person.
Falls Summen oder Mengen diese Angaben übersteigen sind sie meldepflichtig. Wer diese Überschüsse bei der Einreise dem Zoll nicht freiwillig meldet und kontrolliert wird, muss mit Gebühren und ggf. einem Bußgeld rechnen.
Warenart | Form | Freigrenze | Anmerkungen |
Geld o. Ä. | Bargeld* | ≤ 1 Mio. ¥** | auch Fremdwährungen |
Gold* | ≤ 1 kg | mit 90% Reinheit, Barren o. Münzen | |
Wertpapiere* | ≤ 1 Mio. ¥** | — | |
Tabak | Zigarren | 50 Stk. | — |
Zigaretten | 200 Stk. | — | |
Hitzebeständiger Tabak | 10 individ. Packungen | • IQOS: 200 Tabakstifte • glo: 200 Tabakstifte • Ploom Tech: 50 Kapseln | |
Sonstiger Tabak | 250 g | • z. B. loser Tabak • bei gemischten Tabakwaren ≤ 250 g | |
Parfüm | — | 2 oz | 2 Unzen = 56,70 g |
Alkohol | Flaschen | 3 | á 76 ml/ccm |
Andere Waren | — | ≤ 200.000 ¥*** | • keine Zollbefreiung für Artikel mit einem Marktwert > 200.000 ¥/Stk. o. Set • Waren mit Überseemarktwert < 10.000 ¥ sind zoll- & steuerfrei; sie werden in den 200.000 ¥ nicht berücksichtigt |
* gilt für die Ein- und Ausfuhr; ** ≈ 5.798,- €; *** ≈ 1.159,- € (Wechselkurs vom 01.07.2024)
Allerdings ist hierbei auf den Unterschied zwischen den Einfuhrbestimmungen Japans und den Transportbestimmungen der Fluggesellschaft zu achten. Weil die können unterschiedlich sein, wenn es z. B. um Mengen oder Größen geht!
Einfuhr von Medikamenten
Wenn bei Antritt einer Japan Reise nur vorübergehend erkrankt ist oder einen Infekt hat, darf rezeptfreie sowie rezeptpflichtige Medikamenten einführen. Allerdings sind viele gängige Medikamente auch in japanischen Apotheken verfügbar. So beispielsweise Aspirin und ähnliches. Jedoch kann es vorkommen, dass diese Medikamente nur in einer etwas schwächeren Dosierung zu bekommen sind.
Sofern es sich nicht um lebenswichtige Medikamente handelt, sollte man am besten auf das Mitnehmen von frei erhältlichen sowie verschreibungspflichtigen Medikamenten verzichten. Ebenso sind übrig gebliebene Medikamente des persönlichen Bedarfs bei der Ausreise ein Problem (mehr hierzu unter Ausfuhr).
Rezeptpflichtige Medikamente
Wenn es sich um verschreibungspflichtige Medikamente handelt, shohōsen iyakuhin 処方箋医薬品 genannt, dann darf nicht mehr als ein Monatsvorrat frei eingeführt werden. Nachdem man einen Arzt aufgesucht und ein Rezept (auf Englisch/Japanisch) erhalten hat, geht es zu einer Apotheke. Diese findet man meist in der Nähe von Krankenhäusern und Kliniken.
Rezeptfreie Medikamente
Wenn jemand ein Medikament benötigt, dass beispielsweise in Europa oder den USA rezeptfrei verkauft wird, ein sogenanntes ippan yōyakuhin 一般用医薬品, dann ist dieses in vielen Fällen auch in Japan rezeptfrei erhältlich. Wer also z. B. Nasenspray oder Kopfschmerztabletten für die Reise braucht, darf aber nur Mengen für den Eigenbedarf einführen. Zu beachten ist auch, dass ausländische, rezeptfreie Medikamente möglicherweise Substanzen enthalten könnten, z. B. stimulierende Stoffe, die aber in Japan verboten sind.
Lebenswichtige Medikamente
Chronisch kranke Personen, wie bspw. Diabetiker, Asthmatiker oder Allergiker), die über einem Monat in Japan bleiben, benötigen regelmäßig Arzneimittel oder Substanzen (z. B. Insulin) und darüber hinaus noch Injektoren oder Inhalatoren. Jedoch muss die Einfuhr dieser und anderer verschreibungspflichtiger Medikamente min. 14 Tage vor der Einreise in Japan genehmigt sein. Für das Genehmigungsverfahren yunyū-kakunin-sho 輸入確認書 (früher als yakkan-shōmei 約款証明 bezeichnet), ist das mehrseitiges Dokument kakunin-sensei-sho 確認申請書 (Antragsformular für die Einfuhrbestätigung) auszufüllen. Hier sind genaue Angaben über Hersteller, Zusammensetzung und Wirkung von Mitteln und Substanzen einzutragen.
Wer verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen muss, sollte vorsorglich ein kurzes Schreiben (auf Englisch) mit Stempel und Unterschrift seines behandelnden Arztes dabei haben, das die Notwendigkeit der Einnahme bestätigt. Dies gilt übrigens auch für Nahrungsergänzungsmittel.
Narkotika
Wer ärztlich verschriebene Narkotika, santuuzai 鎮痛剤 (Schmerzmittel) oder mayaku 麻薬 (Narkotika/Drogen), einnehmen muss, z. B. im Rahmen einer Schmerztherapie, und deshalb auch nach Japan einführen will, sollte sich zuvor an das NCD (Narcotics Control Department, jp. Kyokumayaku-Torishimaribu 局麻薬取締部) wenden, das dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales, Kōsei Rōdō Shō 厚生労働省, untersteht.
Die Anmeldung von Betäubungsmitteln in Japan ist zwingend. Sie sollte wegen der Bearbeitungszeiten zwei Wochen vor dem geplanten Einreisetermin erledigt werden. Wer sich nicht daran hält und bei der Einreise in Japan ohne die Genehmigungsdokumente, aber mit Betäubungsmitteln im Gepäck angetroffen wird, macht sich strafbar. Hierfür kann sogar eine Haftstrafe die Folge sein.
Wenn es sich um Narkotika (Betäubungsmittel) handelt, dann gelten die auf der Webseite des NCD (Narcotics Control Department) einsehbaren Regelungen und Anträge (als PDFs zum Download auf Englisch, mit Beispielen zum Ausfüllen).
Kosmetika
Kosmetika, keishōhin 化粧品, unterliegt bezüglich der Mengen Einfuhrbeschränkungen, weil sie ähnlich wie Arzneimittel behandelt werden. Wer sich also bei der Einfuhr persönlicher Kosmetikartikel an die Obergrenze(n) hält, braucht kein yunyū-kakunin-sho. Das sind nicht mehr als 24 Stück/Artikel. Andernfalls ist der Antrag auszufüllen. Über die Einfuhrbestimmungen informiert die Internetseite des japanischen Zolls.
Ausfuhr
Zwar sind in Japan die Einfuhrbestimmungen schon recht streng, aber die Ausfuhrbestimmungen sind es auch. Weil viele Touristen und Reisende meist nur die Einfuhrbestimmungen im Sinn haben, könnten gerade bei der Ausreise dumme Fehler passieren. Selbst wenn keine böse Absicht dahinter steckt, so schützt dies nicht vor event. Bußgeldern.
Geld, Gold und Wertpapiere
Während vielen die Begrenzungen der steuerfreien Einfuhrmenge (Freigrenze) von Geld, Gold und Wertpapieren einleuchtet, scheint hingegen die begrenzte Ausfuhr eben dieser nicht direkt verständlich. Jedoch hat jeder Rechtsstaat ein Interesse daran eben dies auch zu kontrollieren. Denn es geht um Geldwäsche, Steuerhinterziehung und andere Wirtschaftsdelikte, denen vorgebeugt werden muss. Also auch hier die Freigrenze beachten (siehe Tabelle oben).
Unbenutzte Medikamente
Wenn jemand nach einer Erkrankung übrig gebliebene, aber verschreibungspflichtige Medikamente des Eigenbedarfs aus Japan mitnehmen möchte, dann sieht dies der japanische Zoll als Ausfuhr aus Japan an. Ungeachtet der Tatsache, ob diese Mittel zuvor nach Japan eingeführt oder erst dort gekaufte wurden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich nur um die nötige Menge für die Rückreise handelt. Der japanische Zoll und das NCD sind was das angeht sehr genau und verlangen auch dafür ein entsprechendes Dokument.
Kunst und Antiquitäten
Wer in Japan Kunst oder Antiquitäten kauft, sollte bedenken, dass dort der Versuch der Ausfuhr von kulturell bedeutenden Kunstgegenständen strafbar ist. Jedoch gibt es genügend Antiquitäten die frei gehandelt werden können und nicht minder wertvoll sind. Dabei sollten Interessenten, die keine tieferen Kenntnisse der japanische Kunstgeschichte haben, nur bei seriösen Händlern kaufen. Diese verkaufen meist antike Rüstungen, Paravents, Möbel, buddhistische Skulpturen, Keramiken, Lackwaren, Farbholzschnitte, Bildrollen, Schwerter und deren Zierrat. Indes gelten für die sehr beliebten Schwerter, ob alt oder neu geschmiedet, besondere Regeln.
Kauf und Ausfuhr von echten Schwertern
Da dies Waffen sind, müssen sie in Japan polizeilich registriert sein. Das Kultusministerium registriert sie ebenfalls, dann aber als Kunstobjekte mit kulturellem Wert. In solchen Fällen wird ein jūhō tōkenrui tōrokushō 銃砲刀剣類登録証 ausgestellt.
Nachdem der Kauf abgewickelt ist, geht das Original dieser Bescheinigung an die zuständige Kulturbehörde. Der Meldeprozess über den Verkauf und die beabsichtigte Ausfuhr erledigt i. d. R. der Verkäufer. Jedoch kann dies einige Tage beanspruchen, was bei der Reiseplanung berücksichtigt werden sollte. Wenn ein Schwert besonders Wertvoll ist, dann besitzt es meist noch ein tōken kanteishō 銃砲刀剣鑑定省. Das ist ein Zertifikat einer staatl. anerkannten Institution (z. B. NBTHK/NBTHK Europe). Dieses Zertifikat sollte einem ausgehändigt werden, weil es auch den legalen Kauf und die Echtheit bezeugt. Das kanteishō und die Ausfuhrpapiere des Verkäufers sind mitzuführen.
Transport/Versand
Schließlich ist noch der Transport von Antiquitäten, bspw. mit dem eigenen Rückflug, vorauszuplanen oder bei der betreffende Gesellschaft anzufragen. Bei Schwertern ist das mitführen in der Flugzeugkabine wegen der Sicherheit nicht möglich. Daher ist es sinnvoll sich vor einem Kauf über Alternativen zu informieren. Jedenfalls können legal erstandene Antiquitäten auch vom Händler an die Adresse des Käufers geschickt werden. Der Zoll im Zielland wird unter Umständen bei Vorlage der nötigen Papiere und dem Nachweis der Antiquität auf die sonst anfallende Einfuhrsteuer und die Zollgebühren verzichten.
Noch Fragen?
Wer weitere Fragen zum Thema Zoll, Ein- und Ausfuhr hat, soll bitte folgende Webseiten aufsuchen:
- Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales, hier: Einfuhr von Medikamenten und Kosmetika
- Japanischer Zoll, hier: Einfuhr von Medikamenten und Kosmetika
- NCD (Narcotics Control Department/Amt für die Drogenkontrolle)