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Allgemeiner Hinweis
Unabhängig von den hier gemachten Angaben, sollten die für Japan geltenden Zoll- sowie Ein- und Ausfuhrbestimmungen auch auf der Internetseite der japanischen Zollbehörde geprüft werden. Denn Änderungen können sich ohne vorherige Ankündigung ergeben. Der Inhalt dieser Seite ist als eine umfangreiche Orientierung zu verstehen.
Zoll, Ein- und Ausfuhrbestimmungen
Zoll, Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Japan sind umfangreich. Trotzdem ist deren Einhaltung dringend anzuraten, um unangenehme Situationen bei der Ein- oder Ausreise zu vermeiden. Unwissenheit schützt nicht vor Strafverfolgung oder Geldbuße!
Merke: Von der Einfuhr sind alle Dinge ausgeschlossen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Moral darstellen und patent- oder markenrechtlich geschützt sind.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Moral stellen vor allem Drogen, Aufputschmittel, Waffen, Munition und Pornografie dar. Bei Drogen kennen Polizei und Zoll in Japan keinen Spaß. Japan hat z. B. sehr, sehr wenige Drogendelikte und tut alles, um die Einfuhr von und den Handel mit Drogen zu bekämpfen. Das erklärt auch die aufwendige Einfuhranmeldung (siehe: Medikamente und Narkotika).
Wer unerlaubt Substanzen oder Rauschmittel nach Japan einführt, macht sich strafbar und muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Das japanische Recht unterscheidet dabei nicht zwischen harten und weichen Drogen und verhängt dafür Haftstrafen von bis zu 10 Jahren. Und die Haftbedingungen sind in Japan nicht unbedingt angenehm.
Zollerklärung
Der japanische Zoll, Zeikan 税関 genannt, hält in den Ankunftsbereichen der internationalen Flughäfen in Japan Zollerklärungen auf Englisch bereit. Diese müssen vollständig ausgefüllt werden. Erst danach geht man zur Gepäckausgabe. Es folgt möglicherweise noch eine Zollkontrolle.
Einfuhr von Bargeld/Gold, Tabak, Parfüm und Alkohol
Bargeld kann bis zu einer Summe im Gegenwert von 1 Mio. Yen frei ein- und ausgeführt werden, ebenso Wertpapiere in diesem Wert. Gold mit einem Reinheitsgrad von über 90% kann nur bis zu einem Gewicht von 1 kg frei eingeführt werden. Dies können Barren oder Münzen sein. Zollfrei können Personen ab 20 Jahren entweder 400 Zigaretten oder 100 Zigarren oder 500 g. losen Tabak in Japan mit- und einführen. Für Alkohol gilt, dass drei Flaschen Alkohol à 0,75 l pro Erwachsenen legal eingeführt werden dürfen. Bei Parfüm ist die Menge auf zwei Unzen beschränkt. Darüber liegende Summen oder Mengen sind meldepflichtig. Wer Überschüsse bei der Einreise dem Zoll nicht freiwillig meldet und kontrolliert wird, muss mit juristischen Folgen rechnen (Verdacht des versuchten Schmuggels).
Einfuhr von Medikamenten, Narkotika und Kosmetika
Wer mit nur einer vorübergehenden Erkrankung oder einem Infekt eine Japanreise antritt und auf Medikamente angewiesen ist, kann viele gängige Medikamente auch in Apotheken vor Ort kriegen, wie z. B. Aspirin und ähnliche. Es könnte jedoch vorkommen, dass die Medikamente nur in einer etwas schwächeren Dosierung zu bekommen sind. Empfehlenswert ist es daher, zumindest eine kleinere Menge für den Eigenbedarf mitzuführen.
Sofern man keine lebensnotwendigen Medikamente benötigt, sollte man am besten auf das Mitnehmen von frei erhältlichen sowie verschreibungspflichtigen Medikamenten verzichten und sich diese bei Bedarf lieber in Japan besorgen. Wer kleine Mengen übrig gebliebener Medikamente nicht mehr benötigt, sollte sie besser entsorgen, statt im Gepäck wieder mit- und auszuführen.
Rezeptpflichtige Medikamente
Bei allen Arten verschreibungspflichtiger Medikamente, shohōsen iyakuhin 処方箋医薬品 darf nicht mehr als ein Monatsvorrat frei eingeführt werden. Später kann man einen Arzt aufsuchen und sich ein Rezept (auf Englisch/Japanisch) geben lassen, womit man eine Apotheke aufsucht. Diese findet man meist in der Nähe von Krankenhäusern und Kliniken.
Rezeptfreie Medikamente
Medikamente, die in Europa oder den USA rezeptfrei verkauft werden, ippan yōyakuhin 一般用医薬品, sind in vielen Fällen auch in Japan rezeptfrei erhältlich. Wer also z. B. Nasenspray oder Kopfschmerztabletten für die Reise braucht, darf aber nur Mengen für den Eigenbedarf einführen. Zu beachten ist auch, dass rezeptfreie Medikamente möglicherweise in Japan verbotene Substanzen enthalten könnten, z. B. stimulierende Stoffe.
Lebenswichtige Medikamente
Bei Aufenthalten von über einem Monat und chronischen Krankheiten wie z. B. Diabetes, Asthma oder vielen Allergien sind bestimmte Behandlungsmittel in Form verschiedener Substanzen wie Insulin und Verabreichungsinstrumente wie Injektoren oder Inhalatoren nötig. Diese und andere verschreibungspflichtige Medikamente müssen vor der Einreise in Japan per yakkan-shōmei 約款証明, einem Formular, auf ihre Zulassung in Japan geprüft sein. Das ist ein mehrseitiges Dokument, das sehr genaue Angaben über Hersteller, Zusammensetzung/Mengen und Wirkung von Mitteln und Substanzen verlangt. Wer verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen muss, sollte vorsorglich ein kurzes Schreiben (auf Englisch) mit Stempel und Unterschrift seines behandelnden Arztes dabei haben, das die Notwendigkeit der Einnahme bestätigt. Dies gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel.
Narkotika
Wer ärztlich verschriebene Narkotika, santuuzai 鎮痛剤 (Schmerzmittel) oder mayaku 麻薬 (Narkotika/Drogen), einnehmen muss, z. B. im Rahmen einer Schmerztherapie, und deshalb auch nach Japan einführen will, sollte sich zuvor an das NCD (Narcotics Control Department, jp. Kyokumayaku-Torishimaribu 局麻薬取締部) wenden, das dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales, Kōsei Rōdō Shō 厚生労働省, untersteht.
Die Anmeldung von Betäubungsmitteln in Japan ist zwingend und sollte wegen der Bearbeitungszeiten zwei Wochen vor dem geplanten Einreisetermin erledigt werden. Wer sich nicht daran hält und bei der Einreise in Japan ohne die Genehmigungsdokumente, aber mit Betäubungsmitteln im Gepäck angetroffen wird, macht sich strafbar. Hierfür kann sogar eine Haftstrafe die Folge sein.
Für Narkotika (Betäubungsmittel) gelten die auf der Webseite des NCD (Narcotics Control Department) einsehbaren Regelungen und Anträge (als PDFs zum Download auf Englisch, mit Beispielen zum Ausfüllen).
Kosmetika
Kosmetika, keishōhin 化粧品, unterliegen bezüglich der Mengen Einfuhrbeschränkungen und werden ähnlich wie Arzneimittel behandelt. Wer sich bei der Einfuhr persönlicher Kosmetikartikel an die Obergrenze hält, braucht kein yakkan-shōmei auszufüllen. Andernfalls ist dies nötig. Über die Einfuhrbestimmungen informiert die Internetseite des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales, Kōsei Rōdō Shō 厚生労働省, wie auf Japanisch heißt.
Ausfuhr von Arzneimitteln, Kunst und Antiquitäten
Nicht benutzte/verbrauchte Arzneimittel
In Sache Arzneimittel herrschen strenge Bestimmungen auch bei der Ausfuhr. So betrachtet der japanische Zoll die Mitnahme von nicht verbrauchten und verschreibungspflichtigen Medikamenten des Eigenbedarfs als Ausfuhr von Arzneimitteln aus Japan. Dies gilt selbst dann, wenn es sich nur um die nötige Menge für die Rückreise handelt. Der japanische Zoll und das NCD sind diesbezüglich sehr genau und verlangen auch dafür ein entsprechendes Dokument.
Kunst und Antiquitäten
Wer in Japan Kunst oder Antiquitäten kauft, sollte bedenken, dass dort der Versuch der Ausfuhr von kulturell bedeutenden Kunstgegenständen strafbar ist. Besonders bei den sehr beliebten Schwertern, den alten wie auch den neu geschmiedeten, ist dies zu beachten. Da dies Waffen sind, müssen sie in Japan polizeilich registriert sein. Auch das Kultusministerium registriert sie als Kunstobjekte mit kulturellem Wert und stellt ein jūhō tōkenrui tōrokushō 銃砲刀剣類登録証 aus.
Nach einem Kauf geht das Original dieser Bescheinigung an die zuständige Kulturbehörde. Der Meldeprozess über den Verkauf und die beabsichtigte Ausfuhr erledigt i. d. R. der Verkäufer. Dies kann aber einige Tage beanspruchen, was bei der Reiseplanung berücksichtigt werden sollte. Je nach Wert eines Schwerts, besitzt es noch ein tōken kanteishō 銃砲刀剣鑑定省, ein Zertifikat einer staatl. anerkannten Institution (z. B. NBTHK). Dieses Zertifikat sollte einem ausgehändigt werden, das den legalen Kauf und die Echtheit des Objekts bezeugt. Das kanteishō und die Ausfuhrpapiere des Verkäufers sind mitzuführen.
Ein weiteres Problem, ist der Transport solcher Waffen im Flugzeug. Es ist sinnvoll sich auch darüber vor einem Kauf zu informieren. Man kann sich Waren auch unbegleitet nachschicken lassen. Der Zoll im Zielland wird unter Umständen bei Vorlage der nötigen Papiere und dem Nachweis der Antiquität auf die sonst anfallende Einfuhrsteuer und die Zollgebühren verzichten.
Es ist ratsam auch mit anderen Kunstgegenstände, vor allem antiken, ähnlich zu verfahren. So z. B. mit Rüstungen, aufwendig dekorierten Paravents, buddhistischen Skulpturen, Keramik, Lackwaren, Farbholzschnitten und Bildrollen. Die Belege des legalen Erwerbs in Japan sind aufzubewahren und spielen oft noch eine Rolle bei der oben erwähnten Zollabwicklung im eigenen Heimatland.