Zoll, Ein- und Ausfuhr

Voraussichtliche Lesedauer: 10 Minuten

Hinweis

Die hier gemachten Angaben zu Zoll, Ein- und Ausfuhr werden periodisch geprüft und ggf. aktualisiert (siehe Artikeldatum). Trotzdem können sich unangekündigt Änderungen der Bestimmungen ergeben. Daher ist eine Haftung für hier gemachte Angaben ausgeschlossen. Im Zweifelsfall sind die aufgeführten Links zu konsultieren.

Zoll, Ein- und Ausfuhrbestimmungen

Die Zoll, Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Japan sind umfangreich. Trotzdem ist deren Einhaltung dringend anzuraten, um unangenehme Situationen bei der Ein- oder Ausreise zu vermeiden. Denn Unwissenheit schützt nicht vor Strafverfolgung oder Geldbuße!

Verbotenes

Welche Waren/Dinge dürfen nicht nach Japan eingeführt werden? Von der Einfuhr ist alles ausgeschlossen, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Moral darstellt. Ebenso, alles, was gegen Patent- oder Markenrechte verstößt. Das heißt, dass vor allem Drogen, Aufputschmittel, Waffen, Munition, explosive Stoffe und Pornografie verboten sind.

Strafen

Wenn es um Drogen geht, kennt der Zoll in Japan keinen Spaß. Schmuggler werden dann der Polizei und Justiz überstellt. Konsumenten genauso. Schließlich hat Japan sehr wenige Drogendelikte und tut alles, um den illegalen Import und Handel mit Drogen zu bekämpfen. Deshalb ist die Einfuhranmeldung z. B. bei Medikamenten und Narkotika so aufwendig.
Wer trotzdem unerlaubte Waren oder Rauschmittel nach Japan einführt, macht sich strafbar und muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Dabei unterscheidet das japanische Recht nicht zwischen harten und weichen Drogen und verhängt dafür Haftstrafen von bis zu 10 Jahren. Und die Haftbedingungen sind in Japan nicht angenehm.

Zollerklärung

Der japanische Zoll, zeikan 税関 genannt, hält in den Ankunftsbereichen der internationalen Flughäfen Japans Zollerklärungen auf Englisch bereit. Allerdings kann dies auch schon vor der Reise in digitaler Form über Visit Japan Web erledigt werden. Dafür hat die Japanische Zollbehörde das Einfuhrverfahren kompakt in einem PDF erläutert, dem Customs Guide for Visitors.
Jedenfalls müssen Zollformulare vollständig ausgefüllt werden. Erst danach geht man zur Gepäckausgabe. Mit dem Reisegepäck geht es dann zum Zollbereich. Dort gibt es zwei Bereiche – den grünen und roten. Durch den grünen gehen Einreisende, die nichts zu verzollen haben. Und den roten, diejenigen, die zollpflichtige Warenmengen mitführen.

Einfuhr

Waren oder Gegenstände des persönlichen Bedarfs (Schmuck, Armbanduhren usw.) und Arbeitsutensilien (z. B. Kameras, Smartphones, Notebooks o. Ä.) können Zollfrei eingeführt werden. Vorausgesetzt, dass sie bestimmte Mengen (des Eigenbedarfs) nicht überschreiten und zudem nicht für den Wiederverkauf in Japan gedacht sind.
Ob etwas verzollt werden muss oder nicht, dass hängt von der Art und Menge der Ware ab.
Folgend eine tabellarische Aufstellung der sogenannten Freigrenzen (Mengen) nach Waren, die Zollfrei eingeführt werden können. Die Angaben gelten für Personen ab 20 Jahren und pro Person.
Falls Summen oder Mengen diese Angaben übersteigen sind sie meldepflichtig. Wer diese Überschüsse bei der Einreise dem Zoll nicht freiwillig meldet und kontrolliert wird, muss mit juristischen Folgen rechnen (Verdacht des versuchten Schmuggels).

WarenartFormFreigrenzeAnmerkungen
Geld o. Ä.Bargeld*≤ 1 Mio. ¥**auch Fremdwährungen
Gold* ≤ 1 kgmit 90% Reinheit, Barren o. Münzen
Wertpapiere*≤ 1 Mio. ¥**
TabakZigarren50 Stk.
Zigaretten200 Stk.
Hitzebeständiger Tabak10 individ. Packungen• IQOS: 200 Tabakstifte
• glo: 200 Tabakstifte
• Ploom Tech: 50 Kapseln
Sonstiger Tabak250 g• z. B. loser Tabak
• bei gemischten Tabakwaren ≤ 250 g
Parfüm2 oz2 Unzen = 56,70 g
AlkoholFlaschen3á 76 ml/ccm
Andere Waren≤ 200.000 ¥***• keine Zollbefreiung für Artikel mit einem Marktwert > 200.000 ¥/Stk. o. Set
• Waren mit Überseemarktwert < 10.000 ¥ sind zoll- & steuerfrei; sie werden in den 200.000 ¥ nicht berücksichtigt
Tab.: Auflistung der Freigrenzen für die Einfuhr von Waren nach Japan. (Quelle: Japanische Zollbehörde)
* gilt für die Ein- und Ausfuhr; ** ≈ 6.803,- €; *** ≈ 1.361,- € (Wechselkurs vom 18.04.2023)

Einfuhr von Medikamenten

Wenn Personen mit einer nur vorübergehenden Erkrankung oder einem Infekt eine Japanreise antreten und auf Medikamente angewiesen ist, dann können viele gängige Medikamente auch in Apotheken vor Ort gekauft werden. So beispielsweise Aspirin u. Ä. Allerdings kann es vorkommen, dass diese Medikamente nur in einer etwas schwächeren Dosierung zu bekommen sind.
Abgesehen von lebenswichtigen Medikamente, sollte man am besten auf das Mitnehmen von frei erhältlichen sowie verschreibungspflichtigen Medikamenten verzichten. Falls Bedarf besteht, holt man sich diese lieber in Japan. Ebenso sind übrig gebliebene Medikamente des persönlichen Bedarfs bei der Ausreise ein Problem (mehr hierzu unter Ausfuhr).

Rezeptpflichtige Medikamente

Wenn es sich um verschreibungspflichtige Medikamente handelt, shohōsen iyakuhin 処方箋医薬品 genannt, dann darf nicht mehr als ein Monatsvorrat frei eingeführt werden. Nachdem man einen Arzt aufgesucht und ein Rezept (auf Englisch/Japanisch) erhalten hat, geht es zu einer Apotheke. Diese findet man meist in der Nähe von Krankenhäusern und Kliniken.

Rezeptfreie Medikamente

Wenn jemand ein Medikament benötigt, dass beispielsweise in Europa oder den USA rezeptfrei verkauft wird, ein sogenanntes ippan yōyakuhin 一般用医薬品, dann kann er dieses in vielen Fällen auch in Japan rezeptfrei erhalten. Wer also z. B. Nasenspray oder Kopfschmerztabletten für die Reise braucht, darf aber nur Mengen für den Eigenbedarf einführen. Zu beachten ist auch, dass ausländische, rezeptfreie Medikamente möglicherweise Substanzen enthalten könnten, z. B. stimulierende Stoffe, die aber in Japan verboten sind.

Lebenswichtige Medikamente

Chronisch kranke Personen, wie bspw. Diabetiker, Asthmatiker oder Allergiker), die über einem Monat in Japan bleiben, benötigen regelmäßig Arzneimittel oder Substanzen (z. B. Insulin) und darüber hinaus noch Injektoren oder Inhalatoren. Jedoch müssen diese und andere verschreibungspflichtige Medikamente vor der Einreise in Japan per Formular yakkan-shōmei 約款証明 auf ihre Zulassung in Japan geprüft sein. Dabei handelt es sich um ein mehrseitiges Dokument, das sehr genaue Angaben über Hersteller, Zusammensetzung und Wirkung von Mitteln und Substanzen verlangt. Wer verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen muss, sollte vorsorglich ein kurzes Schreiben (auf Englisch) mit Stempel und Unterschrift seines behandelnden Arztes dabei haben, das die Notwendigkeit der Einnahme bestätigt. Dies gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel.

Narkotika

Wer ärztlich verschriebene Narkotika, santuuzai 鎮痛剤 (Schmerzmittel) oder mayaku 麻薬 (Narkotika/Drogen), einnehmen muss, z. B. im Rahmen einer Schmerztherapie, und deshalb auch nach Japan einführen will, sollte sich zuvor an das NCD (Narcotics Control Department, jp. Kyokumayaku-Torishimaribu 局麻薬取締部) wenden, das dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales, Kōsei Rōdō Shō 厚生労働省, untersteht.
Die Anmeldung von Betäubungsmitteln in Japan ist zwingend. Sie sollte wegen der Bearbeitungszeiten zwei Wochen vor dem geplanten Einreisetermin erledigt werden. Wer sich nicht daran hält und bei der Einreise in Japan ohne die Genehmigungsdokumente, aber mit Betäubungsmitteln im Gepäck angetroffen wird, macht sich strafbar. Hierfür kann sogar eine Haftstrafe die Folge sein.
Wenn es sich um Narkotika (Betäubungsmittel) handelt, dann gelten die auf der Webseite des NCD (Narcotics Control Department) einsehbaren Regelungen und Anträge (als PDFs zum Download auf Englisch, mit Beispielen zum Ausfüllen).

Kosmetika

Kosmetika, keishōhin 化粧品, unterliegt bezüglich der Mengen Einfuhrbeschränkungen, weil sie ähnlich wie Arzneimittel behandelt wird. Wer sich also bei der Einfuhr persönlicher Kosmetikartikel an die Obergrenze(n) hält, braucht kein yakkan-shōmei auszufüllen. Andernfalls ist dies nötig. Über die Einfuhrbestimmungen informiert die Internetseite des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales (Kōsei Rōdō Shō).

Ausfuhr

Zwar sind in Japan die Einfuhrbestimmungen schon recht streng, aber die Ausfuhrbestimmungen sind es auch. Weil viele Touristen und Reisende meist nur die Einfuhrbestimmungen im Sinn haben, könnten gerade bei der Ausreise dumme Fehler passieren. Selbst wenn keine böse Absicht dahinter steckt, so schützt dies nicht vor event. Bußgeldern.

Geld, Gold und Wertpapiere

Während vielen die Begrenzungen der steuerfreien Einfuhrmenge (Freigrenze) von Geld, Gold und Wertpapieren einleuchtet, scheint hingegen die begrenzte Ausfuhr eben dieser nicht direkt verständlich. Jedoch hat jeder Rechtsstaat ein Interesse daran eben dies auch zu kontrollieren. Denn es geht um Geldwäsche, Steuerhinterziehung und andere Wirtschaftsdelikte, denen vorgebeugt werden muss. Also auch hier die Freigrenze beachten (siehe Tabelle oben).

Unbenutzte Arzneimittel

Wenn jemand nach einer Erkrankung übrig gebliebene, aber verschreibungspflichtige Arzneimittel des Eigenbedarfs aus Japan mitnehmen möchte, dann sieht dies der japanische Zoll als Ausfuhr von Arzneimitteln aus Japan an. Ungeachtet der Tatsache, ob diese Arzneimittel zuvor nach Japan eingeführt oder erst dort gekaufte wurden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich nur um die nötige Menge für die Rückreise handelt. Der japanische Zoll und das NCD sind diesbezüglich sehr genau und verlangen auch dafür ein entsprechendes Dokument.

Kunst und Antiquitäten

Wer in Japan Kunst oder Antiquitäten kauft, sollte bedenken, dass dort der Versuch der Ausfuhr von kulturell bedeutenden Kunstgegenständen strafbar ist. Jedoch gibt es genügend Antiquitäten die frei gehandelt werden können und nicht minder wertvoll sind. Dabei sollten Interessenten, die keine tieferen Kenntnisse der japanische Kunstgeschichte nur bei seriösen Händlern kaufen. Diese verkaufen meist antike Rüstungen, Paravents, Möbel, buddhistische Skulpturen, Keramiken, Lackwaren, Farbholzschnitte, Bildrollen, Schwerter und deren Zierrat. Indes gelten für die sehr beliebten Schwerter, ob alt oder neu geschmiedet, besondere Regeln.

Kauf und Ausfuhr von echten Schwertern

Da dies Waffen sind, müssen sie in Japan polizeilich registriert sein. Das Kultusministerium registriert sie ebenfalls, dann aber als Kunstobjekte mit kulturellem Wert. In solchen Fällen wird ein jūhō tōkenrui tōrokushō 銃砲刀剣類登録証 ausgestellt.
Nachdem der Kauf abgewickelt ist, geht das Original dieser Bescheinigung an die zuständige Kulturbehörde. Der Meldeprozess über den Verkauf und die beabsichtigte Ausfuhr erledigt i. d. R. der Verkäufer. Jedoch kann dies einige Tage beanspruchen, was bei der Reiseplanung berücksichtigt werden sollte. Wenn ein Schwert besonders Wertvoll ist, dann besitzt es meist noch ein tōken kanteishō 銃砲刀剣鑑定省. Das ist ein Zertifikat einer staatl. anerkannten Institution (z. B. NBTHK/NBTHK Europe). Dieses Zertifikat sollte einem ausgehändigt werden, weil es auch den legalen Kauf und die Echtheit bezeugt. Das kanteishō und die Ausfuhrpapiere des Verkäufers sind mitzuführen.

Transport/Versand

Schließlich ist noch der Transport von Antiquitäten bspw. mit dem eigenen Rückflug vorauszuplanen oder bei der betreffende Gesellschaft anzufragen. Bei Schwertern ist das mitführen in der Flugzeugkabine wegen der Sicherheit nicht möglich. Daher ist es sinnvoll sich vor einem Kauf über Alternativen zu informieren. Jedenfalls können legal erstandene Antiquitäten auch vom Händler an die Adresse des Käufers geschickt werden. Der Zoll im Zielland wird unter Umständen bei Vorlage der nötigen Papiere und dem Nachweis der Antiquität auf die sonst anfallende Einfuhrsteuer und die Zollgebühren verzichten.